Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der RGpro GmbH

1. Vertragspartner
Für folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als Vertragspartner die RGpro GmbH (im weiteren RGpro GmbH oder Vermieter genannt) und die jeweiligen Kunden bzw. der jeweilige Kunde (im folgenden Kunde, Auftraggeber oder Mieter genannt).


2. Gegenstand dieser AGB
2.1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen umfassen die Vermietung von Sachen, insbesondere von Geräten und Anlagen, Cases, Bühnenelementen und Zubehör zur Musikwiedergabe und Showdarstellung, des Vermieters oder seiner Partner und sämtliche Dienstleistungen die durch die RGpro GmbH angeboten und vertraglich festgehalten worden sind.

2.2. Nicht berührt von dem zugrunde liegenden Vertrag und diesen Geschäftsbedingungen sind der etwaige Transport und der Auf- oder Abbau von Sachen, die nicht Gegenstand des Vertrages sind. Sofern der Vermieter derartige Sachen transportiert oder auf- oder abbaut, handelt es sich um Kulanzarbeiten, für deren Ausführung die RGpro GmbH grundsätzlich keine Haftung übernimmt.

3. Allgemeines
3.1. Die Vermietung, Lieferung und Ausführung von Dienstleistungen erfolgt ausschließlich zu diesen nachstehenden Bedingungen, die von den Parteien, auch für alle zukünftigen Geschaftsbeziehungen, als verbindlich anerkannt werden. Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der ausdrucklichen schriftlichen Bestätigung durch die RGpro GmbH. Die Entgegennahme des Vertragsgegenstandes gilt als Anerkennung unserer Bedingungen.
3.2. Etwaigen Miet- oder Lieferbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten die RGpro GmbH auch dann nicht, wenn sie bei Vertragsabschluss nicht noch einmal ausdrücklich zurückgewiesen werden.

4. Angebote und Preise
4.1. Eine Bestellung gilt dann als angenommen, wenn sie von der RGpro GmbH schriftlich bestätigt, oder die Ware übergeben ist. Ebenso bedürfen Ergänzungen und Abänderungen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die RGpro GmbH. Die Angebote erfolgen freibleibend. Maßgeblich für den Vertragsinhalt ist die Auftragsbestätigung.
4.2. Gebühren und sonstige Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen zusammenhängen, gehen zu Lasten des Kunden.
4.3. Der Preis für Mietsachen und Dienstleistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung, woraus auch weitere Kosten wie etwaige Transportkosten und Versicherung hervorgeht.
4.4. Alle genannten Preise verstehen sich zzgl. der zurzeit gültigen Umsatzsteuer in Deutschland.


5. Erfüllung
5.1. RGpro GmbH erfüllt den Vertrag durch Bereitstellen der Mietsache in Berlin, auch wenn die Mietsache an einen anderen Ort verbracht wird. Der Gefahrenübergang auf den Kunden findet mit der Herausgabe der Mietsache durch die RGpro GmbH statt.
5.2. Die Dauer der Miete beträgt mindestens einen Tag oder ein Vielfaches davon. Die Miete verlängert sich jeweils um einen Tag, wenn die gemietete Sache nicht fristgerecht wieder bei der RGpro GmbH eingetroffen ist.
5.3. Entstehen der RGpro GmbH durch nicht fristgerechtes Zurückbringen der Mietsache durch den Kunden höhere Kosten als die berechnete Miete, so ist der Differenzbetrag durch den Kunden zu begleichen.
5.4. Wenn dem Vermieter die Beschaffung eines zugesicherten Gerätes nicht möglich ist, kann er den Vertrag dadurch erfüllen, dass er ein gleich- oder höherwertiges Gerät bereitstellt.
5.5. Wenn die Mietsache nicht vom Mieter abgeholt wird, erfolgt der Versand nach Wahl der RGpro GmbH per Postunternehmen, Kurierdienst oder Spedition. Lagerkosten die entstehen, trägt der Kunde. Der Versand erfolgt in jedem Fall UNFREI an die Adresse des Kunden oder jede ausdrücklich gewünschte Anschrift innerhalb der BRD. Die Verpackung bleibt Eigentum der RGpro GmbH, auch wenn diese in Rechnung gestellt wird.
5.6. Die überlassene Mietsache ist fristgerecht vom Kunden zurückzusenden. Die Frist ist dem Vertrag zu entnehmen. Ist keine Frist eindeutig festgelegt, hat der Kunde die Mietsache sofort nach Ende der Mietdauer zurückzusenden. Die Rücksendung der Mietsache, einschliefllich allem Zubehör, hat in der Original Verpackung, bzw. bruchsicher in sachgemäfler Verpackung per Express FREI oder Anlieferung/ Spedition FREI Lager BERLIN zu erfolgen.


6. Zahlungsbedingungen
6.1. Die Rechnungsstellung wird spätestens bei Bereitstellung der Mietsache vorgenommen. Die Mieten, Gebühren und sonstige Kosten sind innerhalb der auf der Rechnung gestellten Frist zu zahlen. RGpro GmbH behält sich vor Verträge nur unter Vorauskasse abzuschlieflen. RGpro GmbH ist berechtigt die Hinterlegung einer Sicherheit zu verlangen. Die Rechnungen sind porto- und spesenfrei am Sitz von RGpro GmbH in Berlin fällig. Die Zahlung hat ungeachtet des Rechts der Mangelrüge zu erfolgen. Aufrechnungen und Zurückhaltung wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Mieters sind hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
6.2. Schecks werden von RGpro GmbH nur zahlungshalber angenommen. Zahlungsanweisungen und Schecks gelten erst am Tag des Eintritts der unwiderruflichen Gutschrift als Zahlung. Etwaige Bankspesen trägt der Mieter.
6.3. Bei nicht termingerechter Zahlung des Kunden ist RGpro GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5%, bei einem Handelskauf 8% uber dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, in Ansatz zu bringen. Fur jede Mahnung ist der Vermieter berechtigt 5,00 Euro an Kosten zu berechnen.
6.4. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstande welche die Kreditwürdigkeit zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Vermieters zur Folge. Sie berechtigen RGpro GmbH, noch ausstehende oder zukünftige Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, nach angemessener Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Mieter jede Weiternutzung oder Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Mietsache zu untersagen und die einzelnen Gegenstände wieder in Besitz zu nehmen. RGpro Gmbh ist berechtigt überlassene Mietgegenstände aus dem Besitz des Mieters zu entfernen, ohne dass es eines gerichtlichen Titels bedarf, wofür der Kunde dem Vermieter schon jetzt ungehinderten Zugang gewährt. Die durch die Rücknahme/Rückholung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. In der Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn der Vermieter dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

7. Wartung
7.1. Der Kunde beauftragt mit Abschluss dieses Mietvertrages ausschliefllich RGpro GmbH die Mietsache, soweit notwendig, zu warten.
7.2. Die Wartung umfasst nur solche Arbeiten, die als Reparaturen anzusehen sind oder unmittelbar der Vermeidung einer Funktionsstörung dienen. Die Regelung für andere Werkarbeiten (vergl. oben 2.2. dieser AGB) bleibt demnach unberührt. Die Wartungsarbeiten werden nicht gesondert berechnet, es sei denn, dass sie durch unsachgemäfle Behandlung der Mietsache oder aufgrund von Eingriffen von Personen notwendig werden, die von RGpro GmbH nicht beauftragt worden sind.
7.3. Der Kunde hat die Mietsache in seinem Besitz und in seinen Geschäftsräumen zu belassen und mit eigenüblicher Sorgfalt zu verwahren. Ein Standortwechsel (z. B. für eine Tournee) ist nur nach vorheriger Genehmigung des Vermieters zulässig. Insbesondere ist es dem Mieter nicht gestattet, die Mietsache in einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu transportieren und dort zu verwenden, es sei denn, er hat dafür von RGpro GmbH eine schriftliche Genehmigung und die erforderlichen Zollpapiere (Carnet ATA / Warenverkehrscarnet) erhalten. Der Kunde haftet RGpro GmbH gegenüber für alle Schäden oder wirtschaftlichen Nachteile, die durch einen Verstoß gegen diese Bestimmungen entstehen.
7.4. Der Mieter hat die Mietsache nicht missbräuchlich zu benutzen und nur von qualifizierten Fachkräften und in der vom Vermieter vorgesehenen Weise entsprechend den Bedienungsanleitungen bedienen zu lassen. Jede andere Verwendungsart ist dem Mieter untersagt. RGpro GmbH ist berechtigt, und der Mieter hat dies zu ermöglichen, die Mietsache jederzeit am Einsatzort zu überprüfen.
7.5. Der Mieter hat bei Benutzung der Mietsache alle Instruktionen des Herstellers und Vermieters genauestens zu beachten, desgleichen auch die technischen Instruktionen des Vermieters zu befolgen. Der Mieter ist vollverantwortlich für jeden Schaden, der an der gemieteten Sache entsteht.
7.6. Firmenzeichen oder Kennnummern des Herstellers oder Vermieters, Normenschilder oder sonstige Bezeichnungen sind unverändert auf der Mietsache und deren Verpackung zu belassen.

8. Unterrichtungspflichten
8.1. Der Mieter ist verpflichtet, RGpro GmbH unverzüglich Störungen der Mietsache mitzuteilen. Bei Verletzung dieser Pflicht kann der Vermieter Schadenersatzansprüche bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes gegenüber dem Mieter geltend machen.
8.2. Der Mieter hat RGpro GmbH unverzüglich über etwaige Änderungen, die im Zusammenhang mit der Mietsache stehen, zu unterrichten. Dies gilt insbesondere  bei Beschlagnahme, Pfändung oder ähnlichen Maßnahmen Dritter – bei Änderung der Betriebsverhältnisse für die Mietsache, die eine Schädigung oder Gefährdung der Mietsache begründen oder erhöhen. – bei Konkurs- oder Vergleichsantrag über das Vermögen des Mieters, sowie im Falle der Liquidation des Geschäftsbetriebes des Mieters.

9. Untervermietung
9.1 Eine Unter- oder Weitervermietung der Mietsache ist dem Mieter nur nach schriftlicher Genehmigung durch den Vermieter gestattet. Der Mieter haftet in jedem Falle, als wenn er die Mietsache selber in Benutzung hatte. Alle Artikel dieses Vertrages gelten gleichermaßen für den Mieter und den Untermieter.

10. Gewährleistung und Haftung des Vermieters
10.1. Der Mieter erklärt mit Empfang der Mietsache die Mängelfreiheit derselben an. Der Empfang der Mietsache findet statt, wenn der Mieter die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Mietsache erlangt. Die Erklärungen des Mieters gem.
10.1. begründet die Vermutung, dass ein später auftretender Mangel vom Vermieter nicht zu vertreten ist. Dem Mieter obliegt die Beweislast dafür, dass der Mangel schon vor Empfang der Mietsache bestand.
10.2. Sollte ein derartiger Nachweis erfolgen, treffen den Vermieter die gesetzlichen Gewährleistungspflichten.
10.3. Der Gewährleistungsanspruch gegen RGpro GmbH entfällt wenn:
 – er nicht innerhalb von 3 Kalendertagen nach Feststellung des Mangels bei RGpro GmbH in Textform geltend gemacht wird, oder 
– der Mieter die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen nicht erfüllt, insbesondere seinen Zahlungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt, oder 
– die Mietsache von Dritten oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der Schaden in ursachlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht, oder 
– der Mieter die Vorschriften über die Behandlung der Mietsache nicht befolgt, oder 
– der Mieter RGpro GmbH nicht die angemessene Zeit und Gelegenheit zur Vornahme aller dem Vermieter notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen gewährt.
10.4. Eine über die vorstehende Gewährleistung hinausgehende Haftung des Vermieters wird, insbesondere auch für Mängelfolgeschaden aller Art, nicht übernommen.
10.5. Die Lieferzeit ist von RGpro GmbH unverbindlich angegeben. RGpro GmbH wird alles tun, um diese einzuhalten. Der Vermieter ist für eine Verzögerung der Lieferung nicht verantwortlich, wenn diese auf eine Ursache zurückzuführen ist, auf die der Vermieter keinen Einfluss hat. Im Falle der nachweisbaren Schuld des Vermieters an der verspäteten Lieferung oder Bereitstellung der Mietsache durch den Vermieter kann der Mieter nur Schadenersatz für die Ersatzlieferung verlangen, nicht dagegen für entgangenen Gewinn.

11. Werkarbeiten des Vermieters
11.1. Wenn Werkarbeiten, z. B. im Rahmen des Auf- oder Abbaus einer Mietsache oder von einzelnen Geräten erfolgen, gelten die Bestimmungen dieses Absatzes.
11.2. Sofern derartige Werkarbeiten kostenlos durch den RGpro GmbH oder seine Beauftragten erfolgen, handelt es sich um Kulanzarbeiten, für deren Ausführung der Vermieter grundsätzlich keine Haftung übernimmt. Sofern derartige Werkarbeiten gesondert berechnet werden, haftet der Vermieter nur für grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung des Vermieters beschränkt sich in der Höhe nach auf die Deckungssumme der betrieblichen Haftpflichtversicherung.
11.3. Der Mieter oder Besteller des Werkes hat auf seine Kosten alles seinerseits Erforderliche zu tun, damit die Arbeiten rechtzeitig begonnen und ohne Störung durchgefuhrt werden konnen.
11.4. Werden durch Umstände, die RGpro GmbH oder seine Beauftragten nicht zu vertreten haben, die Arbeiten unterbrochen, so geht die Gefahr für die bereits erbrachten Leistungen für die Dauer der Unterbrechung auf den Mieter über.
11.5. Die Gewährleistung für die Werkarbeiten beginnt mit der Ingebrauchnahme (Übernahme in den Betrieb des Mieters) Verzögert sich durch Umstände, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, die Übernahme in den Betrieb des Mieters, so verkürzt sich die Gewährleistungsfrist um die Dauer der Verzögerung. Etwaige Gewährleistungsanspruche gegen den Vermieter für ausgeführte Werkarbeiten verjähren in 6 Monaten.
11.6. Für fehlerhafte Arbeiten von beigestelltem Personal haftet der Vermieter nicht, wenn er nachweist, dass er weder fehlerhaft Anweisungen gegeben, noch seine Aufsichtspflicht verletzt hat.

12. Unmöglichkeit und Vertragsanpassung
12.1. Wird RGpro GmbH die ihm obliegende Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe: Ist die Unmöglichkeit auf Verschulden des Vermieters zurückzuführen, so ist der Mieter berechtigt Schadenersatz zu verlangen, jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Mieters auf 10% des Wertes desjenigen Teiles der Vermietung oder der Leistung, der wegen Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann.
12.2. Sofern unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Willens des Vermieters liegen (höhere Gewalt), die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Vermieters erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann RGpro GmbH vom Vertrag zurücktreten.

13. Open Air Veranstaltungen
Wird zwischen den Parteien für eine Open Air Veranstaltung vereinbart, dass RGpro GmbH die Funktion der Mietsache überwacht, hat der Vermieter insbesondere folgende Rechte:
13.1. RGpro GmbH oder sein Beauftragter, kann die Mietsachen abschalten oder auch ggf. abbauen, wenn durch das Wetter eine Gefahr für die Mietsache oder die körperliche Unversehrtheit von anwesenden Personen besteht oder Krawall oder Aufruhr die Mietsache gefährden.
13.2. Wird gemäß der vorgenannten Voraussetzungen die Mietsache abgeschaltet oder abgebaut, ist der Mieter nicht berechtigt, daraus Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art gegen RGpro GmbH herzuleiten.


14. Haftung des Mieters
14.1. Der Mieter ist verpflichtet, alle üblichen und notwendigen Versicherungen für die Mietsache abzuschlieflen, oder
14.2. Die Mietsache kann auf Kosten des Mieters vom Vermieter zwangsversichert werden wenn eine Gefahr für die Mietsache vorauszusehen ist und der Mieter keinen Nachweis einer Versicherung erbringen kann, oder
14.3. Die Mietsache kann vom Mieter über prozentuale Beteiligung an der Versicherung des Vermieters für die Dauer der Miete abgesichert werden.
14.4. Ist eine Versicherung der Mietsache nicht vom Mieter oder RGpro Gmbh abgeschlossen worden, haftet der Mieter in vollem Umfang fur alle Schäden, insbesondere auch für den Untergang, die Unterschlagung, den Transportmittelunfall, Diebstahl oder Stromschäden und Bedienungsfehler seiner Untergebenen an der Mietsache. Der Vermieter kann Schadenersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungs- / Wiederherstellungswertes geltend machen. Als Grundlage des Ersatzanspruches des Vermieters bei der Wiederbeschaffung von Untergegangenen Mietsachen dienen die aktuellen Preislisten des Musikalieneinzelhandels.
14.5. Tritt der Mieter vom Mietvertrag zurück oder verweigert aus anderem Grund die Annahme der Leistung des Vermieters, hat der Mieter Ersatz für die entstandenen Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen Vermietung nach den folgenden Bestimmungen zu zahlen. Als 100% der geschuldeten Leistung des Mieters ist das gesamte Auftragsvolumen zu verstehen, das sich zusammensetzt aus dem Mietzins zzgl. ggf. vereinbarter Werklöhne und der Leistung von durch RGpro GmbH beauftragten Subunternehmen. Die Berechnung der nachfolgenden Fristen richtet sich nach dem Termin, an dem der Mietvertrag zwischen den Parteien durch Zustellung (auch fernschriftlich und ggf. ausdrückliche mündl. Zusage) der Auftragsbestätigung des Vermieters an den Mieter abgeschlossen wurde.

Der Mieter hat danach bei einem Rücktritt folgende Rücktrittsgebühren zu entrichten:
– bis 30 Tage vor Mietbeginn 30% des Auftragsvolumens 
– bis 14 Tage vor Mietbeginn 50% des Auftragsvolumens 
– bis 7 Tage vor Mietbeginn 100% des Auftragsvolumens.
Bei Nichtabholung der Mietsache nach Fälligkeit schuldet der Mieter Schadenersatz in Höhe von 100% des Auftragsvolumens. Der Vermieter ist berechtigt die Mietsache anderweitig zu vermieten.

15. Verpflegung, Transport und Unterbringung
15.1. Ist Personal von oder über RGpro GmbH gebucht, so hat der Auftraggeber/Mieter für die Verpflegung der Mitarbeiter von RGpro Gmbh auf Kosten des Mieters zu sorgen. Während der gesamten Arbeitszeit muss der Auftraggeber/Mieter ausreichend alkoholfreie Getränke und Kaffee für alle RGpro GmbH Mitarbeiter zur Verfügung stellen.
15.2. Fällt der Zeitraum 7.00 bis 10.00 Uhr in Arbeitszeit des RGpro GmbH Mitarbeiters, wird Frühstück mit kalten und/oder warmen Speisen vom Auftraggeber/Mieter gestellt.
15.3. Fällt der Zeitraum 12.00 bis 15.00 Uhr in die Arbeitszeit des RGpro GmbH Mitarbeiters, wird ein warmes Mittagsgericht in ausreichender Menge vom Auftraggeber/Mieter gestellt. Suppen, Eintöpfe oder Brei gelten nicht als Mittagsgericht.
15.4. Fällt der Zeitraum 18.00 bis 21.00 Uhr in die Arbeitszeit des RGpro GmbH Mitarbeiters, wird ein Abendessen in ausreichender Menge vom Auftraggeber/Mieter gestellt. Das Abendessen kann kalte und / oder warme Speisen enthalten.
15.5. Fällt der Zeitraum 23.00 bis 04.00 Uhr in den Zeitraum des RGpro GmbH Mitarbeiters, wird ein Nachtsnack in ausreichender Menge vom Auftraggeber/Mieter gestellt. Der Nachtsnack kann kalte und / oder warme Speisen enthalten.
15.6. Wird eine oder werden mehrere Mahlzeiten nicht oder nicht wie beschrieben gestellt, so stellt RGpro GmbH dem Auftraggeber/Mieter pro Tag und Mitarbeiter innerhalb der BRD 24,00 Euro netto in Rechnung. Im Ausland werden die zu der Einsatzzeit geltenden gesetzlich festgelegten Verpflegungsmehraufwand Pauschalen des jeweiligen Ortes in Rechnung gestellt.
15.7. Wird ein oder werden mehrere Mitarbeiter von RGpro GmbH auf einen Auftrag außerhalb Berlins gebucht, so hat der Auftraggeber/Mieter für den Transport von Berlin zum Einsatzort zu sorgen, wenn nicht anders von RGpro GmbH schriftlich angeboten und bestätigt wurde.
15.8. Wird ein oder werden mehrere Mitarbeiter von RGpro GmbH auf einen Auftrag außerhalb Berlins gebucht, so hat der Auftraggeber/Mieter für ein Einzelzimmer pro Mitarbeiter in einem 3-Sterne-Hotel oder höherer Kategorie zu sorgen oder einen Schlafplatz pro Mitarbeiter in einem Nightliner zur Verfügung zu stellen.
15.9. Im Falle von Reisen und / oder Unterbringung in einem Nightliner hat der Auftraggeber/Mieter jeden Tag morgens und abends für Dusch- und Waschmöglichkeiten zu sorgen sowie den Transport vom Nightliner dorthin und zurück.

16. Eigentum
Für alle gemieteten Geräte und Materialien verbleibt RGpro GmbH uneingeschränkt Eigentümer. Weiterveräußerung, Sicherungsübereignung, Verpfändung oder sonst irgendwelche Belastungen sind nicht zulässig und RGpro GmbH gegenüber unwirksam.


17. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für Vollkaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist Erfüllungsort und Gerichtsstand ausschliefllich der Sitz von RGpro Gmbh. Dies gilt auch für Ansprüche aus Schecks und Wechseln sowie im Mahnverfahren gemäß 38.II ZPO. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.


18. Teilunwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Durch die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Klauseln dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die rechtsverbindliche Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.


19. Gültigkeit
Mit dem Erscheinen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen werden alle vorherigen Geschäftsbedingungen ungültig.

Berlin, 2026

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.